Für Mieter & Vermieter
Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen – und was nicht
Mit der Selbstauskunft machen Mietinteressenten Angaben zu ihrer Person, ihrem Einkommen und ihrem Haushalt. Vermieter brauchen diese Informationen für eine sichere Entscheidung – dürfen aber nicht alles fragen. Hier steht, was erlaubt ist, was nicht, und wann welche Angaben angemessen sind.
2 Min. LesezeitAktualisiert am 18. Oktober 2026Homiets Redaktion
Der Grundsatz: nur, was für den Mietvertrag nötig ist
Die Selbstauskunft ist freiwillig, aber üblich. Nach der Datenschutz-Grundverordnung dürfen Vermieter nur Daten erheben, die sie für die Entscheidung über den Mietvertrag tatsächlich brauchen. Fragen ohne Bezug zum Mietverhältnis sind unzulässig.
| Frage | Zulässig? | Hinweis |
|---|---|---|
| Name, Anschrift, Kontaktdaten | Ja | Von Anfang an |
| Anzahl der einziehenden Personen | Ja | Wichtig für die Belegung |
| Nettoeinkommen | Ja | Ab ernsthaftem Interesse, z. B. nach der Besichtigung |
| Beruf und Arbeitgeber | Ja | Ab ernsthaftem Interesse |
| Haustiere | Ja | Relevant für die Tierhaltung |
| Laufende Insolvenz, Mietschulden | Ja | Betrifft die Zahlungsfähigkeit |
| Religion, Herkunft, Parteizugehörigkeit | Nein | Kein Bezug zum Mietverhältnis |
| Schwangerschaft, Kinderwunsch | Nein | Gehört zur Privatsphäre |
| Familienstand, sexuelle Identität | Nein | Gehört zur Privatsphäre |
| Mitgliedschaft im Mieterverein | Nein | Kein berechtigtes Interesse |
| Vorstrafen, Gesundheitszustand | In aller Regel nein | Nur in seltenen Ausnahmefällen |
Wann welche Angaben angemessen sind
Die Datenschutzaufsichtsbehörden empfehlen, Daten schrittweise zu erheben – je konkreter das Mietverhältnis wird, desto mehr darf gefragt werden:
- 1Anfrage und BesichtigungName und Kontaktdaten genügen, um einen Termin zu vereinbaren.
- 2Nach der Besichtigung, bei echtem InteresseAngaben zu Haushaltsgröße, Beruf, Einkommen und Haustieren.
- 3Vor Abschluss des MietvertragsNachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine Bonitätsauskunft – nur von den Bewerbern, die konkret in Frage kommen.
Für Vermieter
Wer nicht schon beim ersten Kontakt einen kompletten Dokumentenordner verlangt, bekommt oft die besseren Bewerbungen: Gut aufgestellte Interessenten haben viele Optionen und meiden unnötige Hürden.
Was gilt bei falschen Angaben?
Wer bei einer zulässigen Frage bewusst falsch antwortet – etwa beim Einkommen –, riskiert, dass der Vermieter den Mietvertrag anficht oder kündigt. Bei unzulässigen Fragen dürfen Mietinteressenten nach herrschender Meinung dagegen unwahr antworten, ohne Nachteile befürchten zu müssen.
Selbstauskunft digital: der Homiets-Mietpass
Auf Homiets hinterlegen Mietinteressenten ihre Angaben und Unterlagen einmal im Mietpass und geben sie gezielt für eine Bewerbung frei. Vermieter sehen nur, was freigegeben wurde – und Homiets fragt keine Merkmale ab, die für die Vermietung unzulässig sind.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 18. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen helfen Mietervereine, Haus- und Grundbesitzervereine oder eine Anwältin bzw. ein Anwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen
Ist die Mieterselbstauskunft Pflicht?
Nein, sie ist freiwillig. Wer sie verweigert, wird in der Praxis aber kaum zum Zug kommen, weil Vermieter die Angaben für ihre Entscheidung benötigen.
Darf der Vermieter eine Schufa-Auskunft verlangen?
Eine Bonitätsauskunft ist üblich, sobald der Abschluss des Mietvertrags konkret bevorsteht. Mietinteressenten fordern sie in der Regel selbst an und legen sie vor.
Darf der Vermieter nach Kindern fragen?
Nach der Zahl der einziehenden Personen darf er fragen, weil sie für die Belegung wichtig ist. Fragen nach Schwangerschaft oder Kinderwunsch sind dagegen unzulässig.
Wie lange darf der Vermieter die Selbstauskunft aufbewahren?
Nur so lange, wie sie für die Vermietung und mögliche Rückfragen nötig ist. Danach sind die Daten abgelehnter Bewerber zu löschen.